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M1-M3

M1-M3 bezeichnet die verbotenen Methoden. Die Anwendung oder versuchte Anwendung einer dieser Methoden stellt einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen dar.

Verbotene Methoden

Marihuana

Marihuana, oft auch als Gras bezeichnet, ist ein Berauschungsmittel und enthält das Cannabinoid Tetrahydrocannabinol (THC). THC wirkt beruhigend und stimmungserhellend und kann die Wahrnehmung beeinträchtigen. Darüber hinaus ermöglicht es mitunter eine erhöhte Risikobereitschaft, welche eine Gefährdung für sich selbst und auch andere Sportler darstellt. Cannabinoide gehören zu den im Wettkampf verbotenen Substanzen.

Maskierungs­mittel

Sogenannte Maskierungsmittel haben keine leistungssteigernden Effekte, sondern sollen den Nachweis anderer verbotener Substanzen erschweren. Zu den Maskierungsmitteln gehören beispielsweise auch Diuretika.

MDMA

Methylendioxymethylamfetamin

Die Partydroge Ecstasy enthält den Wirkstoff MDMA, gehört strukturell zu den Amfetaminen und ist somit im Wettkampf verboten. Es bewirkt einen Anstieg von Herz- und Atemfrequenz und unterdrückt Hunger, Durst und Schmerzempfinden. Die körperliche Erschöpfung kann nicht mehr richtig wahrgenommen werden und durch den Anstieg der Körpertemperatur steigt die Gefahr zu dehydrieren. Die halluzinogene Wirkung kann außerdem psychotische Störungen auslösen.

Medizinische Ausnahme­genehmigung

Sollte ein Athlet oder eine Athletin aus medizinischer Sicht und zu rein therapeutischen Zwecken einen bestimmten Wirkstoff benötigen, der auf der Verbotsliste steht, so kann eine Medizinische Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Die Genehmigung muss grundsätzlich vor der Einnahme des Medikaments erteilt werden.

Meldepflichten

Je nach Testpoolzugehörigkeit hat ein/e Athlet/in unterschiedliche Meldepflichten. Meldepflichten betreffen Aufenthaltsorte, sowie regelmäßige Tätigkeiten. Sie sind notwendig, um eine/n Athleten/Athletin auch unangekündigt kontrollieren zu können, wenn dies vorgesehen ist.

Meldepflichten der verschiedenen Testpools

Meldonium

Meldonium ist eine verbotene Substanz, die hauptsächlich im osteuropäischen Raum zur Therapie von Herzerkrankungen eingesetzt wird, zum Beispiel zur Behandlung einer Angina pectoris oder zur Behandlung eines Herzinfarkts. In Deutschland ist der Wirkstoff nicht als Arzneimittel zugelassen. Meldonium beeinflusst den Stoffwechsel und kann sich positiv auf Ausdauer und Regeneration auswirken. Neue Studienergebnisse zur Nachweisbarkeit von Meldonium finden Sie u.a. in Pubmed oder auf der WADA-Website.

Metandienon

Metandienon gehört zu den anabolen Steroidhormonen und steht als Dopingsubstanz auf der Verbotsliste.

Methylephedrin

Der dem Ephedrin ähnliche Stoff Methylephedrin wird medizinisch durch das Abschwellen der Nasenschleimhaut zur Linderung von Erkältungen verwendet. Er gehört ebenfalls zu den im Wettkampf verbotenen Stimulanzien.

Methyl­hexanamin

Der strukturell dem Amfetamin ähnliche Stoff Methylhexanamin steht auf der Verbotsliste. Durch diesen Stoff verunreinigte Nahrungsergänzungsmittel haben schon zu vielen positiven Dopingtests geführt.

Modafinil

Modafinil ist eine psychoaktive stimulierende Substanz. Sie steht deshalb auf der Verbotsliste.

Monitoring List

Die WADA setzt jährlich verschiedene Substanzen, die in Verdacht stehen, leistungsfördernde Effekte zu haben und so für den Missbrauch im Sport genutzt zu werden, auf die sogenannte Monitoring List. Die dort aufgeführten Substanzen werden von der WADA genau beobachtet und ggf. werden zu ihnen weitere wissenschaftliche Erkenntnisse eingeholt und geprüft, ob ggf. bereits ein Missbrauch stattfindet. Die Monitoring List trägt dazu bei, die Verbotsliste der WADA stets aktuell zu halten und an wissenschaftliche Entwicklungen anzupassen.

Morphin

Morphin ist ein Schmerzmittel, das nur bei sehr starken Schmerzen eingesetzt wird. Morphin zählt zu den im Sport verbotenen Narkotika. Der Besitz und Handel mit Morphin ist strafbar, da es wie Heroin und Methadon auch unter das Betäubungsmittelgesetz fällt.

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