Substanzen & Methoden
Die Verbotsliste der WADA definiert, welche Substanzen und Methoden verboten sind und entsprechend als Doping gelten. Hier gibt es einen Überblick dazu.
Wie wird entschieden, was verboten ist?
Welche Substanzen und Methoden auf die Verbotsliste aufgenommen werden, entscheidet ein Gremium der WADA, besetzt mit internationalen Expertinnen und Experten: die sogenannte List Expert Group. Dabei werden Substanzen und Methoden nach drei Kriterien beurteilt:
- Sie haben das Potenzial, die sportliche Leistung zu verbessern.
- Sie stellen ein tatsächliches oder potenzielles Gesundheitsrisiko für Athletinnen und Athleten dar.
- Sie verstoßen gegen den Geist des Sports.
Die Verbotsliste wird einmal jährlich aktualisiert. In Ausnahmefällen, wenn handfeste Hinweise eines Missbrauchs vorliegen, kann sie auch vor Ablauf eines Jahres geändert werden. Sie enthält alle Wirkstoffe und Methoden, die verboten sind. Dabei ist die Verbotsliste aufgeteilt in drei Kategorien:
- Substanzen und Methoden, die jederzeit, also innerhalb und außerhalb von Wettkämpfen verboten sind.
- Substanzen, die nur im Wettkampf verboten sind.
- Substanzen, die nur in bestimmten Sportarten verboten sind.
Verbotene Substanzen
Die Verbotsliste (engl. Prohibited List) umfasst insgesamt zehn Klassen an verbotenen Substanzen. Die meisten davon sind zu jeder Zeit verboten, also auch außerhalb von Wettkämpfen wie z.B. in Trainingszeiten (Klassen S0-S5), andere Substanzen wiederum sind nur im Wettkampf untersagt (S6-S9). Zusätzlich gibt es mit der Gruppe der sog. Betablocker (P1) eine Substanzklasse, die nur bezogen auf bestimmte Präzisions- und Konzentrationssportarten verboten ist – z.B. Schießsport. Im untenstehenden Akkordeon zeigen wir, welche Substanzarten zu welcher Klasse gehören.
Zu jeder Zeit verbotene Substanzen:
Dies sind pharmakologisch wirksame Substanzen, die zurzeit nicht durch eine staatliche Gesundheitsbehörde für die therapeutische Anwendung beim Menschen zugelassen sind (z. B. Tiermedikamente).
Dies sind pharmakologisch wirksame Substanzen, die zurzeit nicht durch eine staatliche Gesundheitsbehörde für die therapeutische Anwendung beim Menschen zugelassen sind (z. B. Tiermedikamente).
Die „klassischen“ Anabolika sind sogenannte Steroidhormone (kurz: Steroide), die dem männlichen Sexualhormon Testosteron ähneln. Auch die Anwendung Selektiver Androgen-Rezeptor-
Modulatoren (SARMs) ist verboten.
Die „klassischen“ Anabolika sind sogenannte Steroidhormone (kurz: Steroide), die dem männlichen Sexualhormon Testosteron ähneln. Auch die Anwendung Selektiver Androgen-Rezeptor-
Modulatoren (SARMs) ist verboten.
Die bekanntesten Mittel aus dieser Gruppe sind Erythropoetin (EPO) und das Wachstumshormon (HGH). Auch Hypoxie-induzierte-Aktivatoren (kurz HIF) wie Cobalt und Xenon zählen zu dieser Substanzklasse.
Die bekanntesten Mittel aus dieser Gruppe sind Erythropoetin (EPO) und das Wachstumshormon (HGH). Auch Hypoxie-induzierte-Aktivatoren (kurz HIF) wie Cobalt und Xenon zählen zu dieser Substanzklasse.
Beta-2-Agonisten sind in Arzneimitteln zur Behandlung von Asthma enthalten. Vier häufig angewandte Beta-2-Agonisten (Formoterol, Salbutamol, Salmeterol, Vilanterol) sind bis zu bestimmten festgelegten Dosierungen erlaubt, wenn sie inhaliert werden.
Beta-2-Agonisten sind in Arzneimitteln zur Behandlung von Asthma enthalten. Vier häufig angewandte Beta-2-Agonisten (Formoterol, Salbutamol, Salmeterol, Vilanterol) sind bis zu bestimmten festgelegten Dosierungen erlaubt, wenn sie inhaliert werden.
Beispiele aus dieser Substanzklasse sind Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs) wie Tamoxifen und andere Antiöstrogene wie Clomifen. Einer der bekanntesten Vertreter in der Substanzklasse S4 ist Insulin, das bei Diabetes mellitus eingesetzt wird.
Beispiele aus dieser Substanzklasse sind Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs) wie Tamoxifen und andere Antiöstrogene wie Clomifen. Einer der bekanntesten Vertreter in der Substanzklasse S4 ist Insulin, das bei Diabetes mellitus eingesetzt wird.
In diese Gruppe fallen alle Diuretika wie z. B. Hydrochlorothiazid und Maskierungsmittel wie z. B. Probenecid. Diuretika und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher biologischer Wirkung sind nicht aufgrund einer leistungssteigernden Wirkung auf der Verbotsliste. Ihre Anwendung führt aber einerseits zur Verdünnung des Urins und andererseits, aufgrund einer verstärkten Urinausscheidung, zur kurzfristigen Reduzierung des Körpergewichts. Dies kann als Manipulationsmethode in Sportarten mit Gewichtsklassen genutzt werden.
In diese Gruppe fallen alle Diuretika wie z. B. Hydrochlorothiazid und Maskierungsmittel wie z. B. Probenecid. Diuretika und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher biologischer Wirkung sind nicht aufgrund einer leistungssteigernden Wirkung auf der Verbotsliste. Ihre Anwendung führt aber einerseits zur Verdünnung des Urins und andererseits, aufgrund einer verstärkten Urinausscheidung, zur kurzfristigen Reduzierung des Körpergewichts. Dies kann als Manipulationsmethode in Sportarten mit Gewichtsklassen genutzt werden.
Nur im Wettkampf verbotene Substanzen:
Stimulanzien sind z. B. Amphetamine, Kokain oder Methylphenidat, aber auch z. B. die in einigen Erkältungsmitteln vorkommenden Substanzen Ephedrin und Pseudoephedrin.
Stimulanzien sind z. B. Amphetamine, Kokain oder Methylphenidat, aber auch z. B. die in einigen Erkältungsmitteln vorkommenden Substanzen Ephedrin und Pseudoephedrin.
Zu den Narkotika gehören Betäubungsmittel wie z. B. Heroin, Morphin und Methadon.
Zu den Narkotika gehören Betäubungsmittel wie z. B. Heroin, Morphin und Methadon.
Alle natürlichen und synthetischen Cannabinoide sind verboten, z. B. Cannabis, Haschisch, Marihuana und THC. Die Anwendung von Cannabinoiden ist zwar nur im Wettkampf verboten, ist aber z. T. noch Wochen später nachweisbar. So können Kontrollen während eines Wettkampfs auch dann zu positiven Ergebnissen führen, wenn der Konsum von Cannabinoiden schon eine Weile zurückliegt. Für Athletinnen und Athleten empfiehlt sich daher ein genereller Verzicht.
Alle natürlichen und synthetischen Cannabinoide sind verboten, z. B. Cannabis, Haschisch, Marihuana und THC. Die Anwendung von Cannabinoiden ist zwar nur im Wettkampf verboten, ist aber z. T. noch Wochen später nachweisbar. So können Kontrollen während eines Wettkampfs auch dann zu positiven Ergebnissen führen, wenn der Konsum von Cannabinoiden schon eine Weile zurückliegt. Für Athletinnen und Athleten empfiehlt sich daher ein genereller Verzicht.
Alle Glucocorticoide sind innerhalb von Wettkämpfen verboten, wenn sie injiziert oder oral/rektal verabreicht werden. Außerhalb von Wettkämpfen sind diese Anwendungsarten von Glucocorticoiden erlaubt. Damit Glucocorticoide bei Wettkampf-Dopingkontrollen nicht nachgewiesen werden, sollten die von der WADA vorgegebenen Auswaschzeiten eingehalten werden. Andere Anwendungsarten von Glucocorticoiden als injizierbare, orale oder rektale sind jederzeit erlaubt.
Alle Glucocorticoide sind innerhalb von Wettkämpfen verboten, wenn sie injiziert oder oral/rektal verabreicht werden. Außerhalb von Wettkämpfen sind diese Anwendungsarten von Glucocorticoiden erlaubt. Damit Glucocorticoide bei Wettkampf-Dopingkontrollen nicht nachgewiesen werden, sollten die von der WADA vorgegebenen Auswaschzeiten eingehalten werden. Andere Anwendungsarten von Glucocorticoiden als injizierbare, orale oder rektale sind jederzeit erlaubt.
In bestimmten Sportarten verbotene Substanzklasse
Neben den genannten Substanzklassen gibt es noch Substanzen, die nur bei bestimmten Sportarten verboten sind. Betablocker sind in Medikamenten gegen Bluthochdruck, Migräne und Herzkrankheiten enthalten. Verboten sind Betablocker aufgrund ihrer beruhigenden Wirkung vor allem in Sportarten, bei denen eine innere Ruhe sowie eine hohe Konzentration erforderlich sind. Im Schießsport sind Betablocker sogar außerhalb von Wettkämpfen verboten.
Neben den genannten Substanzklassen gibt es noch Substanzen, die nur bei bestimmten Sportarten verboten sind. Betablocker sind in Medikamenten gegen Bluthochdruck, Migräne und Herzkrankheiten enthalten. Verboten sind Betablocker aufgrund ihrer beruhigenden Wirkung vor allem in Sportarten, bei denen eine innere Ruhe sowie eine hohe Konzentration erforderlich sind. Im Schießsport sind Betablocker sogar außerhalb von Wettkämpfen verboten.
Verbotene Methoden
Neben der Einnahme verbotener Substanzen gibt es weitere Möglichkeiten zur Manipulation, die in der Verbotsliste im Bereich verbotener Methoden definiert sind. Dabei gibt es drei Arten von Methoden (M1-M3), die allesamt zu jederzeit, also sowohl innerhalb als auch außerhalb von Wettkämpfen, verboten sind.
Zu jeder Zeit verbotene Methoden:
Jede Verabreichung oder Wiederzufuhr, selbst kleinster Mengen, von eigenem oder fremdem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen in den Blutkreislauf ist verboten. Seit 2024 sind einige Bereiche der Plasmaspende von diesem Verbot ausgenommen. Auf der Website der NADA steht die aktuellste Regelung zur Verfügung.
Desweiteren gilt die künstliche Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder der Abgabe von Sauerstoff im Blut als Manipulation und somit als verbotene Methode. Die Anwendung von chemischen und physikalischen Mitteln, um Blut oder Blutbestandteile in den Gefäßen zu verändern, ist ebenfalls verboten.
Jede Verabreichung oder Wiederzufuhr, selbst kleinster Mengen, von eigenem oder fremdem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen in den Blutkreislauf ist verboten. Seit 2024 sind einige Bereiche der Plasmaspende von diesem Verbot ausgenommen. Auf der Website der NADA steht die aktuellste Regelung zur Verfügung.
Desweiteren gilt die künstliche Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder der Abgabe von Sauerstoff im Blut als Manipulation und somit als verbotene Methode. Die Anwendung von chemischen und physikalischen Mitteln, um Blut oder Blutbestandteile in den Gefäßen zu verändern, ist ebenfalls verboten.
Jede (auch versuchte) Manipulation der Urin- oder Blutprobe, die während einer Dopingkontrolle genommen wird, gilt als eine verbotene Methode. Hierunterfällt auch der Austausch und/oder die Verfälschung (z. B. mit Proteasen) von Urin. Immer wieder wirft die medizinische Anwendung von Infusionen bei Ärztinnen und Ärzten Fragen auf. Die Verabreichung von intravenösen Infusionen von insgesamt mehr als 100 ml innerhalb eines Zeitraums von zwölf Stunden ist nur legitim, wenn sie im Rahmen einer Krankenhaus-behandlung, eines chirurgischen Eingriffs oder einer klinischen diagnostischen Untersuchung erfolgt und wenn die enthaltenen Substanzen erlaubt sind.
Hinweis: Je nach Kontext und medizinischen Sachverhalt kann die Beantragung einer sog. retroaktiven medizinischen Ausnahmegenehmigung (kurz Retro-TUE) nötig sein. Mehr Informationen dazu stehen im Bereich Krankheit & TUE-Verfahren zur Verfügung.
Der Begriff klinische diagnostische Untersuchungen kann in der Medizin sehr weit gefasst sein. In diesem Zusammenhang sind Untersuchungen von Ärztinnen und Ärzten gemeint, die in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder ambulanten Behandlung oder Diagnostik in einem Krankenhaus oder einem radiologischen Zentrum erfolgen.
Jede (auch versuchte) Manipulation der Urin- oder Blutprobe, die während einer Dopingkontrolle genommen wird, gilt als eine verbotene Methode. Hierunterfällt auch der Austausch und/oder die Verfälschung (z. B. mit Proteasen) von Urin. Immer wieder wirft die medizinische Anwendung von Infusionen bei Ärztinnen und Ärzten Fragen auf. Die Verabreichung von intravenösen Infusionen von insgesamt mehr als 100 ml innerhalb eines Zeitraums von zwölf Stunden ist nur legitim, wenn sie im Rahmen einer Krankenhaus-behandlung, eines chirurgischen Eingriffs oder einer klinischen diagnostischen Untersuchung erfolgt und wenn die enthaltenen Substanzen erlaubt sind.
Hinweis: Je nach Kontext und medizinischen Sachverhalt kann die Beantragung einer sog. retroaktiven medizinischen Ausnahmegenehmigung (kurz Retro-TUE) nötig sein. Mehr Informationen dazu stehen im Bereich Krankheit & TUE-Verfahren zur Verfügung.
Der Begriff klinische diagnostische Untersuchungen kann in der Medizin sehr weit gefasst sein. In diesem Zusammenhang sind Untersuchungen von Ärztinnen und Ärzten gemeint, die in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder ambulanten Behandlung oder Diagnostik in einem Krankenhaus oder einem radiologischen Zentrum erfolgen.
Die Verwendung von Nukleinsäuren oder Nukleinsäure-Analoga, mit denen Genomsequenzen und/oder die Genexpression zur möglichen Steigerung der sportlichen Leistung verändert werden können, ist verboten. Die Anwendung normaler oder genetisch veränderter Zellen zur möglichen Steigerung der sportlichen Leistung ist ebenfalls verboten.
Die Verwendung von Nukleinsäuren oder Nukleinsäure-Analoga, mit denen Genomsequenzen und/oder die Genexpression zur möglichen Steigerung der sportlichen Leistung verändert werden können, ist verboten. Die Anwendung normaler oder genetisch veränderter Zellen zur möglichen Steigerung der sportlichen Leistung ist ebenfalls verboten.
Spezifische und
nicht-spezifische
Substanzen und Methoden
Die Substanzen und Methoden der Verbotsliste sind in spezifische und nicht-spezifische Substanzen/Methoden unterteilt. Dies hat vor allem Folgen für die Bemessung einer möglichen Sanktion im Rahmen eines Disziplinarverfahrens aufgrund eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Bestimmungen, z.B. durch den Nachweis einer verbotenen Substanz in einer Dopingprobe. Informationen zu den Spezifikationen der jeweiligen Substanzklassen sind Artikel 4.2.2 des NADC zu entnehmen.
Keine macht den Suchtmitteln
Seit Inkrafttreten des NADC21 enthält die Verbotsliste mit „Suchtmittel“ eine zusätzliche Begriffsbestimmung. Gemäß Artikel 4.2.3 des NADC handelt es sich dabei um Substanzen, die in der Gesellschaft eingenommen werden, ohne dass ein Bezug zum Sport besteht. Dazu zählen Kokain, Diamorphin (Heroin), Methylendioxymethamphetamin (MDMA/ „Ecstasy“) und Tetrahydrocannabinol (THC). Diese Substanzen sind als Suchtmittel in den entsprechenden Klassen der Verbotsliste gekennzeichnet. Die sportjuristischen Besonderheiten dieser Suchtmittel können in Artikel 10.2.4 des NADC nachgelesen werden.